laufende Steuern Fr. 770.00; Serafe Fr. 30.00]) und des Unterhaltsbeitrages für C. von Fr. 1'480.00 noch Fr. 3'090.00, währenddem der Beklagte über einen beinahe doppelt so hohen Überschuss von Fr. 5'901.00 verfügt (Fr. 10'900.00 [Einkommen] abzgl. Fr. 4'899.00 [familienrechtlicher Grundbedarf: Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'594.00 {nach Abzug des Wohnkostenanteils von C. von Fr. 250.00}; Krankenkassenprämie Fr. 375.00 {wobei Fr. 45.00 unbelegt sind}; Kommunikation Fr. 100.00; laufende Steuern Fr. 1'600.00; Serafe Fr. 30.00]). Entgegen der Auffassung des Beklagten (Berufung, S. 27), sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien daher nicht "ähnlich".