Mit anderen Worten kann der Beklagte nur durch die von der Klägerin finanzierte Fremdbetreuung im Umfang von Fr. 930.00 seine von ihm gewollte Erwerbstätigkeit von 100 % beibehalten. - 23 - Die Klägerin danebst auch noch zur Leistung eines Überschussanteils zu verpflichten, erscheint deshalb unbillig.