Dies zunächst mit Blick darauf, dass die persönliche Betreuung des obhutsberechtigten Elternteils und der Unterhaltsbeitrag des anderen gleichwertig zu sein haben. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, der einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, welche er auch nicht aufgeben will, durch die vollständige Fremdbetreuung tagsüber, welche von der Klägerin finanziert wird, massgeblich in der persönlichen Betreuung von C. entlastet wird. Mit anderen Worten kann der Beklagte nur durch die von der Klägerin finanzierte Fremdbetreuung im Umfang von Fr. 930.00 seine von ihm gewollte Erwerbstätigkeit von 100 % beibehalten.