Davon werden Fr. 350.00 durch die vom Beklagten bezogene Kinderzulage gedeckt, sodass ein ungedeckter Betrag von Fr. 1'480.00 verbleibt. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Überschussverteilung mit der Begründung, dass der Beklagte über ein weit höheres Einkommen als die Klägerin verfüge. Anderes würde zu einem stossenden Ergebnis führen. Dieser Ansicht ist beizupflichten: