Der Beklagte setzt für diese – von der Vorinstanz nicht berücksichtigte – Position einen Betrag von Fr. 100.00 ein, der von der Klägerin nicht bestritten und deshalb zu übernehmen ist. Das familienrechtliche Existenzminimum für C. beläuft sich unter Berücksichtigung der weiteren, unbestrittenen Bedarfspositionen (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämien Fr. 150.00) somit ab August 2023 auf Fr. 1'830.00. Davon werden Fr. 350.00 durch die vom Beklagten bezogene Kinderzulage gedeckt, sodass ein ungedeckter Betrag von Fr. 1'480.00 verbleibt.