4.4.2. Die zu C. Existenzminimum zu zählenden Fremdbetreuungskosten hat die Vorinstanz für die Zeit ab dessen Eintritt in den Kindergarten auf Fr. 930.00 veranschlagt. Dieser Betrag ist für den Fall, dass C. wegen der alleinigen Obhut des Beklagten den Kindergarten in Q. besucht, nicht bestritten. Zu den familienrechtlichen Erweiterungen des Existenzminimums gehören auch bei einem Kind "in erster Linie" sein Steueranteil (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Beklagte setzt für diese – von der Vorinstanz nicht berücksichtigte – Position einen Betrag von Fr. 100.00 ein, der von der Klägerin nicht bestritten und deshalb zu übernehmen ist.