Die Ausnahme betrifft die Wohnkosten. Diesbezüglich will der Beklagte auch auf Seiten der Klägerin weiterhin einen Wohnkostenanteil für C. von Fr. 250.00 abgezogen haben. Nachdem für die Zeit ab August 2023 keine alternierende Obhut mehr gilt, sind die ganzen Wohnkosten im klägerischen Bedarf zu berücksichtigen. Damit resultiert für die Zeit ab August 2023 ein familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin von Fr. 4'130.00 (Fr. 3'230.00 + Fr. 900.00).