4.4. Da die Einkommen der Parteien (auch das hypothetische der Klägerin) zur Deckung der familienrechtlichen Existenzminima von sich und C. ausreichen, können für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags ab August 2023 (bei alleiniger Obhut des Beklagten) im Folgenden direkt die familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Krankenzusatzversicherungsprämien, angemessene Wohnkosten, Pauschale für Versicherungen und Kommunikation) berechnet werden, sodass – wie schon die Vorinstanz – die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung und die Zusatzversicherungen nicht auseinanderzuhalten sind. - 22 -