Nach Abzug des Grundbedarfs für C. verbleiben dem Beklagten noch Fr. 4'783.00 (= Fr. 6'401.00 abzgl. Fr. 1'618.00 [= Fr. 1'968.00 abzgl. Fr. 350.00]). Die Klägerin verfügt noch über Fr. 3'603.00 (Berufung, S. 21 bei Kita-Kosten von Fr. 784.00) bzw. Fr. 3'517.00 (bei Kita-Kosten von Fr. 870.00 gemäss Vorinstanz). Die Verpflichtung der Klägerin zu einem Unterhaltsbeitrag in der vom Beklagten in der Berufung geltend gemachten Höhe von Fr. 290.00 für die Zeit vom 16. September 2022 bis Ende Juli 2023 erscheint in Anbetracht der insgesamt deutlich höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten sowie der praktisch identischen Betreuungsanteile nicht angezeigt.