Der Bedarf des Beklagten beläuft sich somit – gemäss seiner Darstellung (Berufung, S. 21), wobei der Grundbetrag auf Fr. 1'200.00 (Ziff. I/1 der im Kanton Aargau zur Anwendung kommenden SchKG-Richtlinien, KKS.2005.7) zu reduzieren ist und die geltend gemachten besonderen Krankheitskosten von Fr. 100.00 nicht zu berücksichtigen sind, da nicht belegt – auf Fr. 4'499.00 (statt Fr. 5'087.00) und sein Überschuss entsprechend auf Fr. 6'401.00 (Fr. 10'900.00 abzgl. Fr. 4'499.00), währenddem die Klägerin einen Überschuss von Fr. 4'809.00 (Berufung, S. 21, aber Grundbetrag von Fr. 1'200.00 statt Fr. 1'350.00) verzeichnet.