Was den Grundbedarf der Parteien anbelangt, bezifferte die Vorinstanz die Wohnkosten des Beklagten mit Fr. 1'215.00. Der Beklagte erhöht diese in der Berufung um knapp Fr. 1'000.00 mit Hinweis auf die höheren Betriebskosten (Berufung, S. 22), welche er in der Stellungnahme (act. 58) wegen der gestiegenen Heizöl- und Stromkosten mit Fr. 1'200.00 beziffert hatte. Weiter veranschlagte er Fr. 338.00/Monat als Rückstellungen für Reparaturen und Unterhalt (entspricht 20 % des Eigenmietwerts). Hypothetische Rückstellungen sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen.