In der Zeit von Klageanhebung bis Ende Juli 2023 betreuten bzw. betreuen die Parteien – wie der Beklagte in seiner Berufungsbeilage 5 aufzeigt – C. in einem Verhältnis von 43 % (Klägerin) zu 57 % (Beklagter). Zum andern fallen wegen der alternierenden Obhut bei beiden Eltern ähnlich hohe Anteile am Barbedarf an: Zwar ist auf Seiten des Beklagten der Anteil an C. Grundbetrag etwas höher (Fr. 228.00 [57 % von Fr. 400.00] gegenüber Fr. 172.00) und übernimmt er dessen Krankenkassenprämien (Fr. 150.00). Zudem sollen seine Fremdbetreuungskosten angeblich höher ausfallen, als von der Vorinstanz festgestellt (Fr. 1'240.00 gegenüber Fr. 930.00, vgl. Berufung S. 21 ff.).