Kitakosten beteiligte, ein "riesen Konfliktpunkt", der dazu geführt habe, dass die Parteien nicht mehr in einem Bett schliefen (act. 84). Damit ist auf Seiten der Klägerin durchgehend vom höheren Einkommen von Fr. 8'700.00 auszugehen (BGE 5A_692/2012 E. 4.3). 4.3. Das Gesagte impliziert nun nicht zwingend, dass – wie vom Beklagten verlangt – sich die Klägerin, solange sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. wegen ihrer Ausbildung einer solchen nicht nachgehen kann (d.h. bis und mit Dezember 2023), am (Bar-) Unterhalt von C. zu beteiligen hätte, der beim Beklagten anfällt.