Dass die Klägerin den Entscheid zur Lehrerausbildung noch während ihres Zusammenlebens mit dem Beklagten getroffen hat und dieser darüber Bescheid wusste (so die Vorinstanz in E. II.3.3.3 des angefochtenen Entscheids), vermag eine Einwilligung – entgegen vorinstanzlicher Auffassung – nicht zu ersetzen, zumal der Beklagte keine rechtliche Handhabe hatte, diese Ausbildung zu verhindern und die Klägerin dazu zu zwingen, weiterhin 100 % im Bereich Marketing zu arbeiten. Vielmehr war nach Aussage des Beklagten der Umstand, dass sich die Klägerin ab Mai 2021 (d.h. gut einen Monat nach Beginn ihrer Lehrerinnenausbildung) nicht mehr an den