Demnach kann der Beklagte die Klägerin nicht ohne Weiteres auf einer angeblichen Absprache behaften, wonach auch sie nach C. Geburt wieder in einem Vollzeitpensum erwerbstätig sein werde. Demgegenüber war die Klägerin aber auch nicht frei, ohne Einwilligung des Beklagten eine sie vollzeitig absorbierende Zweitausbildung zu beginnen, welche sowohl jegliche Leistung eines Beitrags zum Unterhalt von C. als auch weitgehend dessen persönliche Betreuung ausschliesst und die nach der Trennung der Eltern mit alternierender Obhut zur Folge hat, dass der Beklagte neben seiner persönlichen Betreuung von C. auch für die Zeit, da dieser durch die Klägerin betreut wird, vollumfänglich für