4.2.2.3. Hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis am 31. Januar 2024 – und damit teilweise rückwirkend – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, ist zunächst davon auszugehen, dass seit der Einführung der alternierenden Obhut (vgl. Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB) jeder verheiratete, aber auch unverheiratete Elternteil zur Ermöglichung der alternierenden Obhut sein Erwerbspensum reduzieren darf, ohne dass ihm frühere Absprachen über die Aufgabenteilung entgegengehalten werden könnten (BÜCHLER/CLAUSEN, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 9f zu Art. 298 ZGB mit Hinweisen).