4.2.2.2. Für die Phase ab Februar 2024 ist der Klägerin schon allein deshalb das in einem Vollzeitpensum erzielbare Einkommen anzurechnen, weil die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getroffene Obhutsregelung (alleinige Obhut des Beklagten) von der Klägerin unangefochten geblieben ist. Ohne die aus der Obhut fliessenden Kinderbetreuungspflichten kann und muss sie vollzeitlich einer Arbeitstätigkeit nachgehen.