Der Vorinstanz kann insoweit nicht gefolgt werden: Einerseits wird die Klägerin für die Zeit nach Ausbildungsende auf den gemeinsamen Lebensplan der Parteien behaftet, wonach beide Parteien nach der Geburt von C. wieder arbeitstätig sein würden, und zwar zu 100 %; andererseits wird ihr für die Zeit der Ausbildung kein hypothetisches Einkommen angerechnet, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein hypothetisches Einkommen auch rückwirkend anzurechnen ist, wenn ein Elternteil freiwillig eine neue Stelle mit einer ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit antritt (so der vom Beklagten in seiner Berufung [S. 10] angeführte BGE 5A_692/2012 E.4.3).