kein (hypothetisches) Erwerbseinkommen angerechnet werden, weil sie den Entschluss dazu bereits während der Beziehung zum Beklagten getroffen und dieser darüber Bescheid gewusst habe sowie grundsätzlich genügend finanzielle Mittel auf Seiten des Beklagten vorhanden seien; für die Zeit ab Februar 2024 (nach Abschluss der Ausbildung Ende 2023 zuzüglich einer einmonatigen Übergangsfrist) rechnete sie der Klägerin ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 7'000.00 an, das bei einem als Lehrerin erzielbaren Bruttoeinkommen von Fr. 8'000.00 resultiere (angefochtener Entscheid E. II.3.3.3 und II.3.4.1).