Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Klägerin könne für die Zeit der Ausbildung kein (hypothetisches) Erwerbseinkommen angerechnet werden, weil sie den Entschluss dazu bereits während der Beziehung zum Beklagten getroffen und dieser darüber Bescheid gewusst habe sowie grundsätzlich genügend finanzielle Mittel auf Seiten des Beklagten vorhanden seien;