Demgegenüber stellt sich der Beklagte nach wie vor auf den Standpunkt, die Parteien seien sich einig gewesen, dass sie beide auch nach der Geburt von C. je vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, und er habe der Ausbildung der Klägerin nicht zugestimmt; deshalb sei der Klägerin, die vor C. Geburt im Bereich Marketing gemäss eigener Aussage in der Parteibefragung ca. Fr. 120'000.00 brutto verdient hatte (Protokoll, act. 87), rückwirkend ein (hypothetisches) Einkommen von mindestens Fr. 8'700.00 anzurechnen (Berufung, S. 10, 15, 19 f.). - 18 -