Die Klägerin geht offensichtlich davon aus, dass, weil sie während der Ausbildung kein Erwerbseinkommen erzielt bzw. erzielen kann, ihr bis zu deren Abschluss kein Erwerbseinkommen angerechnet werden kann. Demgegenüber stellt sich der Beklagte nach wie vor auf den Standpunkt, die Parteien seien sich einig gewesen, dass sie beide auch nach der Geburt von C. je vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, und er habe der Ausbildung der Klägerin nicht zugestimmt;