4.2.2. 4.2.2.1. Unbestrittenermassen steht die Klägerin derzeit in einer im März 2021 begonnen Ausbildung zur Lehrerin, die voraussichtlich im Dezember dieses Jahres (2023) abgeschlossen werden kann (Studiendauerbescheinigung der Pädagogischen Hochschule R. vom 13. September 2022, Klagebeilage 12). Die Klägerin geht offensichtlich davon aus, dass, weil sie während der Ausbildung kein Erwerbseinkommen erzielt bzw. erzielen kann, ihr bis zu deren Abschluss kein Erwerbseinkommen angerechnet werden kann.