4.2. 4.2.1. Vorab ist auf das Einkommen der Klägerin einzugehen. Soweit nämlich ein solches mit der Vorinstanz für die Zeit bis zum Abschluss ihrer Zweitausbildung zur Lehrerin (Ende 2023) verneint werden könnte, würde eine Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an C. mangels Leistungsfähigkeit von vornherein ausscheiden, zumal – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. II.3.3.3) überzeugend ausgeführt hat und im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist – die Klägerin in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beklagten auch nicht dazu verpflichtet werden könnte, ihr Vermögen von rund Fr. 80'000.00 (Stand Dezember 2022, vgl. act.