2017, N. 10 ff. zu Art. 261 ZPO, insbesondere N. 11, wonach diese Voraussetzungen zum Teil nach der Art der geforderten Massnahme sich unterscheiden können). Leistungsmassnahmen auf vorläufige Geldzahlung stellen insoweit besondere vorsorgliche Massnahmen dar, als sie gemäss Art. 262 lit. e ZPO einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen. Dies deshalb, weil die Sicherung von Geldforderungen grundsätzlich abschliessend im SchKG geregelt ist (HUBER, a.a.O., N. 6 und 11 zu Art. 261 ZPO). Der Gesetzgeber sieht solche einstweiligen Geldzahlungen fast ausschliesslich im Bereich der familienrechtlichen Unterhaltszahlungen vor (vgl. dazu SPRECHER, a.a.O., N. 28 zu Art. 262 ZPO).