Im Hauptprozess (Scheidungsverfahren) geht es um den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB), währenddem es im Präliminarverfahren um Unterhalt während des Scheidungsverfahrens, somit um "ehelichen" Unterhalt geht. Zu einer Überschneidung kommt es für den Fall, dass ein Scheidungsurteil ausschliesslich hinsichtlich der Nebenfolgen (darunter des Unterhaltsanspruchs) angefochten wird und deshalb der in einem Präliminar- (aber auch in einem Eheschutz-) Entscheid zugesprochene Unterhalt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens weiterzubezahlen ist (Art. 276 Abs. 2 und 3 ZPO).