Art. 276 ZPO, weil diese nur im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verlangt werden können. Allerdings erfolgt die Unterhaltszusprechung grundsätzlich für verschiedene Zeiträume: Im Hauptprozess (Scheidungsverfahren) geht es um den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB), währenddem es im Präliminarverfahren um Unterhalt während des Scheidungsverfahrens, somit um "ehelichen" Unterhalt geht.