3.4.2.2.2. Sodann besteht in rechtlicher Hinsicht zwischen der Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 303 ZPO einerseits und der Zusprechung von Unterhalt in einem Eheschutz- oder Präliminarentscheid andererseits ein erheblicher Unterschied insoweit, als nur im ersten Fall hinsichtlich des Unterhalts zwingend eine Beurteilung im Hauptprozess nachfolgt. Dies ist weniger offensichtlich im Fall der vorsorglichen Massnahmen nach - 14 -