Es ist nicht einzusehen, wieso sich ein Kind im Massnahmeverfahren nach Art. 303 ZPO bei umstrittenen Einkommensverhältnissen und entsprechend ungewissem Überschussanteil nicht darauf beschränken können sollte, zunächst einen Minimalbetrag zu verlangen, und die Beurteilung der exakten Höhe dem Hauptprozess zu überlassen, in dem der Sachverhalt unter Anwendung des Regelbeweismasses von Amtes wegen zu erforschen ist (vgl. dazu auch SCHWEIGHAUSER, ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 17, 20 und 22 zu Art.