geht, gezwungen, bereits das Massnahmeverfahren mit der gleichen Umsicht zu führen wie den Hauptprozess. Dies würde aber das Massnahmeverfahren ohne begründete Notwendigkeit aufblähen und potentiell auch in die Länge ziehen, womit der Zweck von Art. 303 ZPO, dem Kind rasch zu einstweiligen Unterhaltszahlungen (die zu tief sein können) zu verhelfen, massgeblich beeinträchtigt würde. Es ist nicht einzusehen, wieso sich ein Kind im Massnahmeverfahren nach Art.