3.4.2.2. Der Kritik von ZOGG bzw. dessen Auffassung, dass die Festsetzung von vorläufigem Unterhalt nach Art. 303 ZPO in jedem Fall eine Leistungsmassnahme darstellt, ist beizupflichten: 3.4.2.2.1. Zunächst ist zu bedenken, dass im Massnahmeverfahren im Gegensatz zum Hauptprozess das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung gilt. Wenn ein Massnahmeentscheid nach Art. 303 ZPO den Unterhalt für die Dauer des Hauptprozesses rechtskräftig regeln würde, wäre das Kind, um zu verhindern, dass es Teilen seines Unterhaltsanspruchs verlustig - 13 -