Demgegenüber differenziert das Bundesgericht: Während die vorsorgliche Zusprechung von Unterhalt an minderjährige Kinder bei feststehendem Kindesverhältnis eine Regelungsmassnahme darstellen soll, werden vorsorgliche Massnahmen, die in einem Prozess betreffend Volljährigenunterhalt, aber auch in einem Prozess betreffend Minderjährigenunterhalt, wenn das Kindesverhältnis nicht feststeht, getroffen werden, als Leistungsmassnahmen betrachtet. Als Begründung für diese Differenzierung wird angeführt, dass im Minderjährigenunterhaltsprozess bei feststehendem Kindesverhältnis der Unterhaltsanspruch als solcher im Grundsatz sicher bestehe