Demgemäss stellen hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeiten vor Bundesgericht Regelungsmassnahmen Endentscheide und Leistungsmassnahmen Zwischenentscheide dar (BGE 137 III 586 E. 1.2). 3.4.2. Es fragt sich, ob die in Art. 303 ZPO für Vaterschafts- und Kinderunterhaltsklagen vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen als Leistungsmassnahmen oder als Regelungsmassnahmen zu qualifizieren sind. 3.4.2.1. Zumindest ein Teil der Lehre bezeichnet sie – ohne weitere Begründung – als Leistungsmassnahmen (KOFMEL EHRENZELLER, KuKo ZPO, 3. Aufl. - 12 -