Ehe, Gesellschaft, Mietverhältnis]) eingeleiteten Prozessen. Mit den Regelungsmassnahmen verwandt, aber keinen Hauptprozess voraussetzend, sind nach Art. 176 ZGB getroffene Eheschutzmassnahmen, die grundsätzlich auch im Falle einer nachträglich angehobenen Scheidungsklage während dessen Dauer so lange weitergelten, bis sie durch einen Präliminarentscheid abgeändert werden (Art. 276 Abs.2 ZPO).