3.4. 3.4.1. Vorab ist auf die Rechtsnatur der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 303 ZPO einzugehen. Bei den grundsätzlich in Art. 261 ff. ZPO geregelten vorsorglichen Massnahmen werden gemeinhin Sicherheits-, Leistungs- und Regelungsmassnahmen unterschieden (vgl. z.B. BAUMGARTNER/ DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., 2018, 11. Kapitel Rz. 250 ff.). Regelungsmassnahmen schaffen während eines (bereits eingeleiteten) Hauptverfahrens eine vorläufige Friedensordnung im Bereich von Dauerschuldverhältnissen (insbesondere im Rahmen von auf die Auflösung ebensolcher [Ehe, Gesellschaft, Mietverhältnis]) eingeleiteten Prozessen.