3.3. 3.3.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid hat nur der Beklagte Berufung erhoben, wobei er seine Anfechtung auf den Unterhaltspunkt beschränkt. Damit bildet im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die Obhutsregelung sowie der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nicht mehr Verfahrensgegenstand (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO). Das von der Klägerin mit Replik im Hauptverfahren vor Vorinstanz zwischenzeitlich betreffend die vorsorglichen Massnahmen eingeleitete Abänderungsverfahren (Alleinobhut über C. ab August 2023), hat daher keine Auswirkungen auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren (vgl. auch die instruktionsrichterliche Verfügung vom 19. April 2023).