In der vierten Phase ergebe sich bei einem Gesamtnotbedarf von Fr. 7'355.00 (Fr. 3'230.00 [Klägerin] + Fr. 2'745.00 [Beklagter] + Fr. 1'380.00 [C.]) und einem Gesamteinkommen in Höhe von Fr. 17'900.00 (Fr. 7'000.00 [Klägerin] + Fr. 10'900.00 [Beklagter]) ein Überschuss I von Fr. 10'545.00 bzw. nach Abzug eines Betrags von Fr. 650.00 für die laufenden Steuern auf Seiten der Klägerin und Fr. 1'700.00 auf Seiten des Beklagten ein Überschuss II von Fr. 8'195.00. Für diese vierte Phase stelle sich die Frage, ob eine Überschussverteilung überhaupt angemessen er- - 10 -