Letzterer sei entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, sodass ein Fünftel auf C. Barbedarf entfalle. Da die Parteien in der zweiten Phase die alternierende Obhut mit ungefähr hälftigem Betreuungsverhältnis ausübten, seien je 10% des Überschusses II, d.h. je Fr. 170.00, zum jeweiligen Barbedarf hinzuzurechnen. Der mit einem Nettoeinkommen von Fr. 10'900.00 leistungsfähige Beklagte habe der einkommenslosen Klägerin an den Barbedarf von C. in der zweiten Phase monatlich vorschüssig Fr. 1'490.00 (Fr. 1'320.00 + Fr. 170.00) zu bezahlen.