3.2.3.3. In der zweiten Phase ergab sich gemäss Vorinstanz bei einem Gesamtnotbedarf von Fr. 8'225.00 (Fr. 2'980.00 [Klägerin] + Fr. 1'320.00 [C. bei dieser] + Fr. 2'745.00 [Beklagter] + Fr. 1'180.00 [C. bei diesem]) und einem Gesamteinkommen in Höhe von Fr. 10'900.00 (nur Beklagter) ein Überschuss I von Fr. 2'675.00 und nach Abzug eines Betrags von Fr. 1'000.00 für die laufenden Steuern ein Überschuss II von Fr. 1'675.00. Letzterer sei entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, sodass ein Fünftel auf C. Barbedarf entfalle.