Bei C. ging die Vorinstanz von einem Barbedarf von Fr. 1'320.00 in R. bei der Klägerin (hälftiger Grundbetrag Fr. 200.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Fremdbetreuungskosten Kita R. Fr. 870.00) und von Fr. 1'180.00 in Q. beim Beklagten (hälftiger Grundbetrag Fr. 200.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassenprämien Fr. 150.00; Fremdbetreuungskosten Kita Q. Fr. 930.00; abzüglich Kinderzulagen von Fr. 350.00) in der zweiten Phase bzw. von Fr. 1'380.00 (ganzer Grundbetrag Fr. 400.00) in der vierten Phase aus (angefochtener Entscheid E. II.3.5).