Das Existenzminimum (zuzüglich Krankenzusatzversicherungsprämien) der Klägerin veranschlagte sie auf Fr. 2'980.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'280.00 [nach Abzug des Wohnkostenanteils von C. in der Höhe von Fr. 250.00]; Krankenkassenprämien Fr. 500.00) in der zweiten Phase bzw. auf Fr. 3'230.00 (Erhöhung der Wohnkosten um Fr. 250.00 zufolge Wegfalls von C. Wohnkostenanteil) in der vierten Phase. Das Existenzminimum (zuzüglich Krankenzusatzversicherungsprämien) des Beklagten bezifferte die Vorinstanz in allen Phasen auf Fr. 2'745.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'215.00 [nach Abzug des Wohnkostenanteils von C.]; Krankenkassenprämien Fr. 330.00).