weder ein Fall mit knappen Mitteln oder gar ein Mankofall gegeben sei), kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Klägerin für die erste und dritte Phase keine Unterhaltsbeiträge schulde (angefochtener Entscheid II.3.3.3). 3.2.3.2. Die Vorinstanz ging von einem von der Klägerin als Lehrerin erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen von mindestens Fr. 7'000.00 in der vierten Phase und auf Seiten des Beklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'900.00 in allen Phasen aus (angefochtener Entscheid E. II.3.4). -9-