Da die Klägerin den Entscheid, ein Vollzeitstudium als Zweitausbildung zu absolvieren, bereits während der Beziehung mit dem Beklagten getroffen und dieser darüber Bescheid gewusst habe sowie grundsätzlich genügend finanzielle Mittel auf Seiten des Beklagten vorhanden seien und die Klägerin mit dem Studium bereits weit fortgeschritten sei (es demnach keinen Sinn ergebe, dieses abzubrechen), sei es auch nicht angemessen, der Klägerin bis zum Studienabschluss ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Nach Verneinung einer Verpflichtung der Klägerin, aus ihrem Vermögen von rund Fr. 80'000.00 an den Unterhalt von C. beizutragen (in Anbetracht dessen, dass