Während der dritten und vierten Phase werde der Beklagte die alleinige Obhut über C. ausüben, weshalb hierfür von vornherein kein Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehen könne, jedoch ein solcher des Beklagten zu prüfen sei. Das gelte auch für die erste, in der Vergangenheit liegende Phase, nachdem C. auch während dieser Zeit mehrheitlich durch den Beklagten betreut worden sei. Ausbildungsbedingt habe jedoch die Klägerin während der ersten Phase kein Einkommen erzielt und werde auch in der dritten keines erzielen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Vergangenheit sei nicht möglich.