Die zweite Phase beginne am 1. September 2022 mit der tatsächlich ausgeübten alternierenden Obhut, die dritte am 1. August 2023 mit dem Kindergarteneintritt von C. und schliesslich die vierte am 1. Februar 2024 nach Abschluss der Ausbildung durch die Klägerin mit anschliessender Übergangsfrist zwecks Stellensuche (angefochtener Entscheid E. II.3.3.2). Während der dritten und vierten Phase werde der Beklagte die alleinige Obhut über C. ausüben, weshalb hierfür von vornherein kein Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehen könne, jedoch ein solcher des Beklagten zu prüfen sei.