Die erste Phase beginne am 1. November 2021, nachdem die Trennung der Parteien Ende Oktober 2021 erfolgt sei und Unterhalt rückwirkend nur für ein Jahr verlangt werden könne, wobei der Beklagte erstmals im November 2022 Unterhalt von der Klägerin verlangt habe. Die zweite Phase beginne am 1. September 2022 mit der tatsächlich ausgeübten alternierenden Obhut, die dritte am 1. August 2023 mit dem Kindergarteneintritt von C. und schliesslich die vierte am 1. Februar 2024 nach Abschluss der Ausbildung durch die Klägerin mit anschliessender Übergangsfrist zwecks Stellensuche (angefochtener Entscheid E. II.3.3.2).