3.2.2. Sodann stellte die Vorinstanz – insoweit dem beklagtischen Eventualantrag folgend – C. bis Ende Juli 2023 unter die alternierende Obhut der Parteien und ab seinem Eintritt in den Kindergarten (August 2023) unter die alleinige Obhut des Beklagten; ab jenem Zeitpunkt scheide eine alternierende Obhut wegen der geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien (Klägerin in R., Beklagter in Q.) aus, die C. Kindergartenbesuch in Q. (von R. aus) bzw. in R. (von Q. aus) verunmögliche; C. sei beim Beklagten in Q., -8-