3.2. 3.2.1. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz hinsichtlich der von der Klägerin sowohl in eigenem Namen als in C. Namen erfolgten Klageeinleitung fest, gemäss BGE 136 III 365 sei eine Prozessstandschaft zulässig, weshalb vorliegend praxisgemäss nur die Klägerin als Partei geführt werde. Das vom Beklagten beantragte Nichteintreten sei daher vorliegend nicht angezeigt, weil C. selbst (vertreten durch die Klägerin) überhaupt nicht als Partei fungiere (angefochtener Entscheid E. I.2).