3. 3.1. Nachdem die unverheirateten Parteien nach ihrer Trennung im Oktober 2021 vor den Sozialen Diensten Q. keine Einigung über die Belange des gemeinsamen Sohnes C., geboren am tt.mm. 2018, hatten erzielen können (vgl. Klagebeilage 11), erhob die Klägerin (im eigenen Namen und im Namen von C.) Klage auf Anordnung der alternierenden Obhut sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge. Gleiches verlangte sie schon als vorsorgliche Massnahmen, wobei sie den einstweiligen Unterhaltsbeitrag auf mindestens Fr. 1'300.00 bezifferte.