Dabei ist es zwar in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht). Das Gericht ist indes weder an den von den Parteien geltend gemachten Sachverhalt noch an unbestrittene Tatsachen noch an die von den Parteien eingereichten Beweismittel gebunden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 5A_357/2015 E. 4.2). Wegen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gelangt im Berufungsverfahren die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Novenschranke -7-